AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen und Teilnahmebedingungen Stand Oktober 2019
1. Veranstalter
Die Eventagentur „nett ist anders“, Langgasse 19, 55606 Kirn ist Veranstalter der Tattoo Convention Worms (EWR Gelände, Klosterstraße 23, 67547 Worms).
2. Anmeldung
Die Teilnahme an der Tattoo Convention Worms kann nur durch Übersendung der ausgefüllten Anmeldung an den Veranstalter erfolgen. Mit der Anmeldung akzeptiert Ihr automatisch die AGB ́s. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, ob das Vertragsangebot angenommen wird.
3. Zulassung / Annahme des Vertrages
Der Vertrag kommt mit der Anmeldung und der damit gleichzeitigen Annahme der AGB ́s zustande.
Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere, wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller oder Anbieter von der Teilnahme ausschließen. Er kann, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszweckes erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Aussteller-, Anbieter- und Besuchergruppen beschränken. Konkurrenzausschluss darf weder verlangt noch zugesagt werden.
4. Namensveröffentlichung
Mit der Unterzeichnung der Anmeldung erteilt der Aussteller dem Veranstalter die Zustimmung zur Veröffentlichung des Namens des Anmelders sowie ggfs. weitere Daten und auch deren Speicherung.
5. Änderung / Höhere Gewalt
Unvorhergesehene Ereignisse, die einen planmäßigen Ablauf der Veranstaltung unmöglich machen, und nicht vom Veranstalter zu vertreten sind, berechtigen diesen:
- – die Veranstaltung vor Eröffnung abzusagen. Muss die Veranstaltung in Folge von höherer Gewalt oder auf behördliche Anordnung geschlossen werden, ist die Standmiete vom Aussteller in voller Höhe zu tragen. In anderen Fällen werden die nicht vermeidbaren Kosten auf die Aussteller anteilig umgelegt, aber maximal in Höhe der vereinbarten Standmiete.
- – die Veranstaltung zeitlich zu verlegen. Aussteller, die den Nachweis führen, dass sich dadurch eine Terminüberscheidung mit einer anderen Veranstaltung ergibt, die von ihnen bereits gebucht und auch vom Veranstalter bestätigt wurde, können Entlastung aus dem Vertrag beanspruchen.
- – die Veranstaltung zu kürzen. Die Aussteller können eine Entlastung aus dem Vertrag nicht verlangen. Eine Ermäßigung der Standmiete tritt nicht ein.In allen Fällen soll der Veranstalter derart schwerwiegend Entscheidungen im Zusammenhang mit der Veranstaltung so frühzeitig wie möglich bekanntgegeben. Schadenersatzansprüche sind in jedem Fall für beide Teile ausgeschlossen.6. Absage, Verlegung und Veränderung der Dauer der Veranstaltung Der Veranstalter ist berechtigt, aus wichtigem Grund die Veranstaltung abzusagen, örtlich und zeitlich zu verlegen, die Dauer zu verändern, oder – falls die Raumverhältnisse, polizeiliche Anordnungen oder andere schwerwiegende Umstände es erfordern – die Standfläche des Ausstellers zu verlegen, in seinen Abmessungen zu verändern und/oder zu beschränken. Eine örtliche oder zeitliche Verlegung oder eine sonstige Veränderung wird mit Mitteilung
an den Aussteller Bestandteil des Vertrages. - – Der Veranstalter hat auch das Recht, die Veranstaltung abzusagen, wenn nicht die erwartete Mindestzahl von Anmeldungen eingeht und dieunveränderte Durchführung wirtschaftlich unzumutbar ist. Schadenersatzansprüche sind in jedem Fall für beide Teile ausgeschlossen.
- – Hat der Veranstalter den Ausfall der Veranstaltung zu vertreten, wird vom Aussteller keine Standmiete geschuldet.
- – Muss der Veranstalter aufgrund Eintritts höherer Gewalt oder aus anderen nicht von ihm zu vertretenden Gründen eine begonnene Veranstaltungverkürzen, so hat der Aussteller keinen Anspruch auf vollständige oder teilweise Rückzahlung der Standmiete.7. Zahlungsbedingungen Mit Zusendung der Rechnung stellt der Veranstalter nach den Angaben im Anmeldeformular die Standmiete in Rechnung. Der Rechnungsbetrag ist im Voraus fällig. Bei nicht fristgerechtem Eingang der Standmiete kann der Veranstalter den Vertrag fristlos kündigen. In diesem Falle wird der Veranstalter von seiner Verpflichtung zur Leistung befreit, gleichwohl hat der Aussteller die volle Standmiete zu zahlen. Alle angegebenen Preise sind Nettopreise zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Standmiete ist vom Aussteller auch dann zu bezahlen, wenn er sich nicht fristgerecht und schriftlich abmeldet.
Die Fristen sind wie folgt:
- – Abmeldung bis 12 Wochen vor Veranstaltung
- – Abmeldung bis 8 Wochen vor Veranstaltung
- – Abmeldung bis 4 Wochen vor Veranstaltung
→ kostenlos
→ 50 % der Standmiete → 100 % der Standmiete
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8. Unteraussteller, Mitaussteller, Überlassung des Standes an Dritte
Der Aussteller ist nicht berechtigt, ohne schriftliche Genehmigung des Veranstalters den ihm zugewiesenen Stand ganz oder teilweise unter zu vermieten oder sonst zu überlassen, ihn zu tauschen.
9. Kündigung
Der Veranstalter ist berechtigt den Vertrag außerordentlich zu kündigen, wenn:
- – der Aussteller falsche Angaben gemacht hat.
- – nicht gemeldete oder nicht zugelassene Waren ausgestellt werden oder werden sollen.
- – der Aussteller nicht bis spätestens eine halbe Stunde vor Veranstaltungsbeginn am ersten Veranstaltungstag mit dem Aufbau des Standesabgeschlossen hat.
- – die Standmiete nicht fristgerecht eingegangen ist.
- – der Aussteller ohne schriftliche Genehmigung des Veranstalters seine Rechte aus dem Vertrag an Dritte abgetreten hat.10. GEMADer Veranstalter sorgt für das Unterhaltungsprogramm. Jegliche Show, Darstellung und Musikwiedergabe an den Ständen ist untersagt. Sollte gegen dies verstoßen werden und diesbezüglich die GEMA eine Zahlungsaufforderung aussprechen, behält sich der Veranstalter das Recht vor, diesen Betrag dem Aussteller in Rechnung zu stellen, der gegen diese Regel verstoßen hat. 11. Ausschank, Verkauf von Nahrungs- und Genussmitteln
Dem Aussteller ist es untersagt Essen und/oder Getränke entgeltlich und/oder unentgeltlich an die Besucher abzugeben. Sollte dagegen verstoßen werden, ist der Veranstalter berechtigt, den kompletten Stand zu schließen. Die Standgebühr wird nicht zurückerstattet.
12. Aufbau
Der Standaufbau muss bis spätestens eine halbe Stunde vor Einlass am ersten Veranstaltungstag abgeschlossen sein. Sollte dies nicht der Fall sein, kann der Veranstalter über den Stand anderweitig verfügen. Der Aussteller haftet in diesem Fall für die Standmiete und darüber hinaus für weitere entstehende Kosten. Schadenersatzansprüche durch den Aussteller sind ausgeschlossen.
13. Betreiber des Standes
Der Aussteller ist verpflichtet, den angemeldeten Stand mit sachkundigem Personal zu besetzen. Der Veranstalter sorgt für die Reinigung des Geländes, der Hallen und der Gänge. Die Reinigung der Stände obliegt dem Aussteller und muss mindestens täglich nach Ende des Tages vorgenommen werden. Dem Aussteller ist vorgeschrieben, sich an die Regeln zur Müllentsorgung bzw. Trennung zu halten. Zusätzliche Entsorgungskosten werden nach dem Verursacherprinzip berechnet. Die Bestimmungen des zuständigen Gesundheitsamtes sowie die allgemein anerkannten Regeln der Hygiene (siehe auch Landesverordnung zur Verhütung von Blutkontaktinfektionen) sind einzuhalten.
14. Be- und Entladen
Zum Be- und Entladen kann das Veranstaltungsgelände innerhalb der vorgegebenen Zeiten (außerhalb der Öffnungszeiten der Veranstaltung) befahren werden. Kein Fahrzeug darf während der Veranstaltung auf dem Messegelände abgestellt/geparkt werden. Der Zugang über das Veranstaltungsgelände dient einzig zum Entladen vor Beginn der Veranstaltung und Beladen nach Ende der Veranstaltung. Das Fahren in die Halle ist strengstens untersagt. In allen Bereichen gilt immer die Straßenverkehrsordnung. Für die Auf-und Abbauzeiten werden keine Ausweise benötigt.
15. Abbau
Kein Stand darf vor der offiziellen Beendigung der Veranstaltung ganz oder teilweise geräumt werden, außer nach Rücksprache mit dem Veranstalter. Für Beschädigungen des Fußbodens, der Wände und des Miet- oder leihweise zur Verfügung gestellten Material haftet der Aussteller. Beschädigungen sind einwandfrei zu beseitigen. Andernfalls ist der Veranstalter berechtigt, diese Arbeiten auf Kosten des Ausstellers ausführen zu lassen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz bleiben davon unberührt. Nach den, für den Abbau festgesetzten Zeiten, werden nicht abgebaute Stände oder Gegenstände vom Veranstalter auf Kosten des Ausstellers entfernt und unter Ausschluss der Haftung auf Verluste vom Veranstalter entsorgt.
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16. Standnutzung
Der Veranstalter ist berechtigt zu überprüfen, ob der Aussteller den bereitgestellten Stand hinsichtlich der Standgröße und der angebotenen Ware/Dienstleistung zweckmäßig und vertragsgemäß benutzt.
Werden auf dem Stand nicht zugelassene oder angemeldete Waren/Dienstleistungen angeboten, so ist der Veranstalter berechtigt, den Messestand auf Kosten des Ausstellers räumen zu lassen.
Der Aussteller hat für die Einhaltung aller für sein Angebot geltenden Gesetze, Richtlinien und Vorschriften Sorge zu tragen. Wird dem Veranstalter ein Verstoß bekannt, ist er berechtigt den Stand auf Kosten des Ausstellers räumen zu lassen.
17. Ausstellerausweise
Für einen Stand erhält der Aussteller nach vollständiger Bezahlung der Standmiete die jeweilige Anzahl an Ausstellerausweise gemäß Anmeldung, die zum unentgeltlichen Zutritt zum Ausstellungsgelände und dem Aussteller-Bereich berechtigen. Diese Aussteller-Ausweise sind ausschließlich für die namentlich bekannten Aussteller und deren Standpersonal bestimmt und sind nicht übertragbar. Zusätzliche Ausstellerausweise können für 15,00 netto / Stück beim Veranstalter vor Ort erworben werden. Bei Missbrauch wird der Ausweis ersatzlos entzogen.
18. Bewachung
Die allgemeine Bewachung des Geländes und der Hallen während der Veranstaltung übernimmt der Veranstalter ohne Haftung für Verluste und Beschädigungen. Für die Beaufsichtigung und Bewachung des Standes ist der Aussteller selbst verantwortlich. Dies gilt auch während der Auf- und Abbauzeiten und außerhalb der Öffnungszeiten.
19. Technische Leistungen
Der Aussteller erhält rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung die technischen Informationen wie Auf- und Abbauzeiten, sowie die Öffnungszeiten der Veranstaltung zugeschickt. Der Veranstalter stellt Tische, Stühle und Strom entsprechend der Standgröße zur Verfügung, sowie Messewände, je nach Standplatzierung.
20. Fotografieren & Filmen
Der Veranstalter darf zum eigenen Zwecken fotografieren und filmen.
Sollte dem Aussteller, sein Stand, sein Angebot oder Teile davon fotografiert oder gefilmt werden, so tritt er vorsorglich alle Rechte an den Veranstalter ab. Es bedarf keiner weiteren Zustimmung zur Verwendung von Bildern, Ton und Filmen die Rahmen der Veranstaltung durch befugte Personen erstellt wurden.
Das gewerbsmäßige Fotografieren und Filmen ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Veranstalters zulässig.
21. Versicherung
Eine Haftpflichtversicherung wird vom Veranstalter vor Veranstaltungsbeginn abgeschlossen, die in ausreichender Höhe Personen-, Sach- und Vermögensschäden umfasst.
22. Haftung
Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Schäden an den Ausstellungsgegenständen und an der Standausrüstung sowie Folgeschäden. Außerdem übernimmt der Veranstalter keine Gewährleistung für einen wie auch immer arteten Erfolg der Veranstaltung sowie auch keine Gewähr für die Gewinn- und Umsatzerwartung des Ausstellers.
23. Verjährung
Ansprüche des Ausstellers gegenüber dem Veranstalter verjähren innerhalb von sechs Monaten, beginnend nach dem Ende der Veranstaltung und zwar dann, wenn der Anspruch entstanden ist und Aussteller von dem Anspruch begründenden Umständen Kenntnis genommen hat oder ohne grob Fahrlässigkeit Kenntnis erlangen müsste.
24. Erfüllungsort/Gerichtsstand
Der Erfüllungsort ist Worms am Rhein. Der Gerichtsstand ist Kirn an der Nahe. Für die Rechtsbeziehung zwischen Veranstalter und Aussteller wird das Recht der Bundesrepublik Deutschland vereinbart.
25. Sonstiges
Nebenabreden sind nur rechtsverbindlich, wenn diese schriftlich vorliegen und durch den Veranstalter bestätigt werden.